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   BGH, 01.12.1988 - I ZR 190/87   

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https://dejure.org/1988,1391
BGH, 01.12.1988 - I ZR 190/87 (https://dejure.org/1988,1391)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1988 - I ZR 190/87 (https://dejure.org/1988,1391)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1988 - I ZR 190/87 (https://dejure.org/1988,1391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Nichtigkeit von Künstlerverträgen - Vorliegen eines Einigungsmangels bei einem Künstlervertrag - Prüfung eines Rechtsgeschäftes wegen Sittenwidrigkeit - Auffälliges Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei einem Rechtsgeschäft - Zulässigkeit ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Künstlerverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Bb; UrhG § 31
    "Künstlerverträge"; Sittenwidrigkeit eines Künstlervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 746
  • MDR 1989, 520
  • GRUR 1989, 198
  • ZUM 1989, 293
  • afp 1989, 600
  • afp 1989, 696
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - I ZR 190/87
    Es hat auch zutreffend angenommen, daß objektiv die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Vertragspartner belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit führen kann; hinzutreten muß ein subjektives Tatbestandselement, das u.a. dann erfüllt ist, wenn sich der Handelnde zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur aufgrund seiner Unerfahrenheit oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (st. Rspr., vgl. BGHZ 80, 153, 156, 160 f; BGH, Urt. v. 5.11.1987 - III ZR 98/86, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 14).

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bei dem gebotenen Vergleich der wechselseitigen Leistungen in erster Linie auf die vertraglichen Hauptpflichten abzustellen ist, wobei weitere Vertragsregelungen unterstützend berücksichtigt werden können (vgl. BGHZ 80, 153, 171).

    Es hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich der Beklagte zu 1 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich die Kläger nur aufgrund ihrer jugendlichen Unerfahrenheit und der Umstände beim Vertragsabschluß auf die sie einseitig und übermäßig beschwerenden Verträge eingelassen haben (vgl. BGHZ 80, 153, 156, 160 f).

  • BGH, 10.07.1987 - V ZR 284/85

    Unzulässigkeit der Berufung auf Formnichtigkeit der Anerkennung einer

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - I ZR 190/87
    Für das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es nur auf die objektiven Werte der Leistungen an (BGH, Urt. v. 10.7.1987 - V ZR 284/85, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Mißverhältnis 1, m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1987 - III ZR 98/86

    Bestimmung des auffälligen Mißverhältnisses beim Ratenkreditvertrag;

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - I ZR 190/87
    Es hat auch zutreffend angenommen, daß objektiv die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Vertragspartner belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit führen kann; hinzutreten muß ein subjektives Tatbestandselement, das u.a. dann erfüllt ist, wenn sich der Handelnde zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur aufgrund seiner Unerfahrenheit oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (st. Rspr., vgl. BGHZ 80, 153, 156, 160 f; BGH, Urt. v. 5.11.1987 - III ZR 98/86, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 14).
  • BGH, 16.02.1994 - IV ZR 35/93

    Sittenwidrigkeit einer überhöhten Maklerprovision; Vereinbarung einer

    Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang stets die Notwendigkeit der "angemessenen Ausgewogenheit" von versprochener Vergütung und zu erbringender Leistung hervorgehoben (vgl. außer den Entscheidungen zum Ratenkredit z.B. zur Aussteueransparung BGH, Urteil vom 10.3.1982 - VIII ZR 74/81 - WM 1982, 533 unter II. 1. und 2., zur Musikproduktionskostenverteilung BGH, Urteil vom 1.12.1988 - I ZR 190/87 - NJW-RR 1989, 746 unter II. 1. a) aa), zum Grundstückskauf BGH, Urteil vom 8.11.1991 - V ZR 260/90 - WM 1992, 441 unter II. 2., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 79/00

    Titelexklusivität

    Eine solche Branchenübung kann nicht schon dem Umstand entnommen werden, daß der Senatsentscheidung "Künstlerverträge" (Urt. v. 1.12.1988 - I ZR 190/87, GRUR 1989, 198) ein Vertrag zugrunde lag, der bereits nach seinem Wortlaut ausdrücklich auch eigene Aufnahmen des Künstlers von seinen Darbietungen untersagte.
  • KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19

    Wirksamkeitsprüfung eines Künstler-Managementvertrags an den Maßstäben der

    Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 190/87, Rn. 83, juris - Künstlerverträge).

    Zwar kann auch die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Vertragspartner belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit führen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 190/87, Rn. 83, juris).

    Im Streitfall lässt sich allerdings nicht feststellen, dass zwischen der vom Kläger geschuldeten Gegenleistung und dem objektiven Wert der Leistung der Beklagten - auch in Ansehung der Branchenübung - ein auffälliges Ungleichgewicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 190/87, Rn. 84, juris).

  • LAG Hamm, 18.03.2009 - 6 Sa 1284/08

    Sittenwidriger Lohn im Einzelhandel

    So können einzelne für den Vertragspartner nachteilige Klauseln ein ohnehin bestehendes Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen ins Unangemessene und Untragbare steigern (BGH 30. Juni 1987 - KZR 7/86; BGH 01. Dezember 1988 - I ZR 190/87), während ihm günstige Nebenabreden das gleiche Missverhältnis noch als hinnehmbar erscheinen lassen können (BGH 03. November 1995 - V ZR 102/94).
  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 5 U 136/13

    Künstlermanagement- und Bookingvertrag: Sittenwidrigkeit vereinbarter

    Dass die Praxis der Vertragsdurchführung eine andere gewesen sein mag, wie die Klägerin unter Hinweis auf die mangels Freigabe durch die Beklagte verpasste Hochzeitsfeier ihrer Freundin geltend macht, ist für die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht maßgeblich (vgl. auch BGH, GRUR 1989, 198, 202 - Künstlerverträge: "Maßgebend ist der Vertragsinhalt.").
  • LAG Hamm, 18.03.2009 - 6 Sa 1372/08

    Sittenwidriger Lohn im Einzelhandel

    So können einzelne für den Vertragspartner nachteilige Klauseln ein ohnehin bestehendes Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen ins Unangemessene und Untragbare steigern (BGH 30. Juni 1987 - KZR 7/86; BGH 01. Dezember 1988 - I ZR 190/87), während ihm günstige Nebenabreden das gleiche Missverhältnis noch als hinnehmbar erscheinen lassen können (BGH 03. November 1995 - V ZR 102/94).
  • LG Stuttgart, 24.02.2004 - 17 O 618/03

    Sittenwidrigkeit eines Künstlervertrags

    Es handelt sich um eine Urheberrechtsstreitsache, da der streitgegenständliche Künstlervertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als urheberrechtlicher Verwertungsvertrag eigener Art zu qualifizieren ist (vgl. BGH, GRUR 1989, S. 198, 201; Fromm/Nordemann/Hertin Urheberrecht, 9. Auflage 1998, § 78 Rdnr. 6).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört es grundsätzlich zum Wesen eines Verwertungsvertrages, dass der Auswerter, der sich alle Rechte zur kommerziellen Auswertung übertragen lässt, auch die typischen Risiken einer solchen Auswertung, nämlich das Produktionsrisiko und das Risiko einer fehlgeschlagenen Promotion zu tragen hat (vgl. BGH GRUR 1989, S. 198, 201).

  • OLG Hamm, 14.08.2007 - 4 U 44/07

    Schadenersatzanspruch des Produzenten bei fehlgeschlagenem Übernahmevertrag mit

    Zum Wesen eines derartigen Verwertungsvertrages gehört es, dass der Auswerter, der sich alle Rechte zur kommerziellen Auswertung übertragen lässt, auch die typischen Risiken einer solchen Auswertung, nämlich das Produktionsrisiko und das Risiko einer fehlgeschlagenen Promotion zu tragen hat (BGH GRUR 1989, 198, 201; LG Stuttgart, Urt. v. 24.02.2004, Az. 17 O 618/03).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1991 - 6 U 86/91

    Unangemessene Benachteiligung bei 21-monatiger Bindung an den Ausbildungsvertrag

    Soweit ersichtlich, haben die Instanzgerichte deswegen nach Veröffentlichung der grundlegenden Entscheidung BGH NJW 1984, 1531 zurecht dort eine langfristige Bindung für unangemessen erachtet, wo diese Information, wo eine sichere Beurteilungsgrundlage, fehlte (vgl. z. B. LG Berlin NJW-RR 1989, 746; OLG Karlsruhe MDR 1985, 57).
  • LAG Köln, 03.05.2002 - 10 Ta 16/02

    Rechtsweg, Arbeitnehmerähnliche Person, Berufssänger, Tonträgerproduktions- und

    Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Tonträgerproduktions- und Verwertungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art (BGH, Urteil vom 01.12.1988 - I ZR 190/87 GRUR 1989 S. 198, 201).
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